Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Der Kunde („Kunde“) und die BETTERTRUST GmbH, Luisenstraße 40, 10117 Berlin („BETTERTRUST“ und zusammen mit dem Kunden „Parteien“ und jeweils einzeln auch „Partei“) haben in einem Auftragsformular die Erbringung von Leistungen durch BETTERTRUST vereinbart („Auftragsformular“). Für die Erbringung der Leistungen sowie künftig zwischen den Parteien vereinbarter Leistungen gelten ergänzend die folgenden Bedingungen („Vertragsbedingungen“ und gemeinsam mit dem Auftragsformular „Vertrag“):

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.  Anwendungsbereich

1.1          Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten
1.1.1      für Verträge über die Erbringung von im Auftragsformular vereinbarten Dienstleistungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit („PR-Leistungen“) sowie über die Produktion und Veröffentlichung von Videobeiträgen („Beiträge“) sowie etwaige sonstige vereinbarte Leistungen (zusammen mit den PR-Leistungen und den Leistungen im Zusammenhang mit den Beiträgen „Leistungen“) zwischen BETTERTRUST und dem Kunden;
1.1.2      in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter bettertrust.de/AGB jeweils mit Datum veröffentlichten Fassung. Maßgeblich ist das Datum der Unterschrift des Kunden. Der Kunde ist sich der Möglichkeit bewusst, die entsprechende Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herunterzuladen oder auszudrucken;
1.1.3      ausschließlich, d. h. abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BETTERTRUST ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn BETTERTRUST die Vertragsleistungen in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.
1.2          Ergänzend zu diesen allgemeinen Bestimmungen unter A. gelten für
1.2.1      die Erbringung von im Auftragsformular vereinbarten PR-Leistungen die besonderen Bestimmungen unter B. und
1.2.2      für die Produktion und die Veröffentlichung von Beiträgen die besonderen Bestimmungen unter C.

2. Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1          Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrags betreffenden Umstände.
2.2          Die Parteien sind berechtigt, etwaige im Auftragsformular genannten Ansprechpartner durch Mitteilung gegenüber der jeweils anderen Partei in Textform auszutauschen. Wegen des Austausches eines Ansprechpartners bei BETTERTRUST ist der Kunde nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
2.3          BETTERTRUST ist berechtigt, für die Erbringung der Leistung Subunternehmer und Partner einzusetzen. BETTERTRUST ist nicht verpflichtet, deren Identität offenzulegen. Abweichende datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
2.4          Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gehört es nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungen von BETTERTRUST, die Rechtskonformität der Leistungen, insbesondere im Hinblick auf das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zu prüfen. Der Kunde ist für die Prüfung selbst verantwortlich. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme trägt der Kunde.

3. Mitwirkungshandlungen

3.1          Der Kunde stellt BETTERTRUST die für Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen („Kundenmaterialien“) unverzüglich zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Der Kunde trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.
3.2          Kommt der Kunde einer erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nach, ist BETTERTRUST von der Erbringung der Leistung befreit, die von der entsprechenden Mitwirkungshandlung abhängt, bis die Mitwirkungshandlung vollständig erbracht wird. BETTERTRUST ist für die entstehende Verzögerung nicht verantwortlich. Dies gilt auch für eine weitergehende Verzögerung nach dem Nachholen der Mitwirkungshandlung, die darauf beruht, dass BETTERTRUST aufgrund der Verzögerung anderweitig über Personal oder Sachmittel disponieren musste. Der Kunde hat die durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen und BETTERTRUST einen etwaigen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

4. Haftung

4.1          Die Haftung von BETTERTRUST auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
4.2          Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung von BETTERTRUST für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
4.3          Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BETTERTRUST beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BETTERTRUST beruhen.
4.4          Soweit die Haftung von BETTERTRUST ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
4.5          Sofern BETTERTRUST eine Garantie gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
4.6          Eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.7          BETTERTRUST haftet insbesondere nicht für Schäden, wenn diese auf einer verpflichtenden Anweisung des Kunden beruhen oder auf einer Maßnahme des Kunden beruhen, die ohne Absprache mit BETTERTRUST vorgenommen wurde.

5.  Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Schäden, die durch von außen kommende, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse verursacht sind, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch die jeweilige Partei verschuldet sind („höhere Gewalt“). In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit und es entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Die betroffene Partei wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

6. Verjährung

Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen BETTERTRUST und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht nach Ziffer 4.2, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Ein etwaiges Recht des Kunden auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.

7. Geheimhaltung

7.1          Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren und sie Geheimhaltungsmaßnahmen zu unterwerfen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der (vor-)vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat und die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder im Falle der mündlichen Übermittlung innerhalb von zwei Wochen in Textform als vertraulich bestätigt sind,  einen kommerziellen Wert haben und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
7.2          Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind.
7.3          Nicht zu den vertraulichen Informationen nach Ziffer 7.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass
7.3.1      sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind oder werden;
7.3.2      die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
7.3.3      sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;
7.3.4      sie die Information unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
7.3.5      sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde.
7.4          Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.
7.5          BETTERTRUST ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und zu diesem Zweck das Logo oder sonstige Zeichen zu verwenden. Der Kunde kann der Benennung jederzeit in Textform widersprechen.
7.6          Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
7.7          Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieses Vertrages und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.

8.  Abwerbeverbot

8.1          Der Kunde wird während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach seiner Beendigung keine Mitarbeiter von BETTERTRUST abwerben – weder im eigenen Interesse noch im Interesse Dritter („Abwerbeschutz“).
8.2          Für jeden schuldhaften Verstoß des Kunden, eines Mitarbeiters des Kunden oder sonstiger Personen, für die der Kunde gemäß §§ 31, 278 BGB einzustehen hat, gegen den Abwerbeschutz hat der Kunde an BETTERTRUST eine nach billigem Ermessen von BETTERTRUST zu bestimmende, im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu entrichten. Die Vertragsstrafe darf einen Betrag von EUR 50.000,00 nicht unterschreiten. Weitergehende Ansprüche von BETTERTRUST wegen eines Verstoßes gegen den Abwerbeschutz bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

9. Datenschutz

9.1.        Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte im Einzelfall der Abschluss eines Vertrages nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss eines solchen Vertrages.

10. Übertragbarkeit, Aufrechnung, Form

10.1        Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung von BETTERTRUST an Dritte zu übertragen. Dem Kunden ist untersagt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Kunde hat daran ein berechtigtes Interesse.
10.2        Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
10.3        Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.4        Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vereinbart ist, genügt eine telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB nicht.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1        Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2        Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin-Mitte.

12.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON PR-LEISTUNGEN

13. Vertragsgegenstand

13.1        BETTERTRUST erbringt die im Auftragsformular vereinbarten PR-Leistungen. Dies können je nach Vereinbarung im Auftragsformular folgende Leistungen sein:
13.1.1   Platzierung von redaktionellen Berichten über den Kunden und/oder die Produkte des Kunden in den im Auftragsformular und seinen Anlagen genannten Medien („Platzierungen“);
13.1.2   Strategische Betreuung im Vorfeld der Platzierungen;
13.1.3   Pressemitteilungen:
13.1.4   Press Office: Übernahme und Beantwortung aller direkt eingehenden Presseanfragen, maximal in dem im Auftragsformular genannten Umfang, soweit dort nicht geregelt, in einem Umfang von drei Stunden im Quartal.
13.2        Die Parteien sind sich einig, dass der Kunde ein Interesse hat, in redaktionellen Veröffentlichungen positiv erwähnt zu werden. Es gehört zu den PR-Leistungen, die Platzierungen in derartigen redaktionellen Veröffentlichungen zu versuchen. BETTERTRUST weist darauf hin, dass eine werbende Darstellung des Kunden im redaktionellen Umfeld im Einzelfall unzulässig sein kann. Aufgrund der redaktionellen Freiheit kann BETTERTRUST keinen Einfluss auf das „ob“ und „wie“ einer redaktionellen Veröffentlichung nehmen und ist nicht verpflichtet, Veröffentlichungen auf Verstöße zu prüfen.
13.3        Die Parteien sind sich einig, dass BETTERTRUST bloße Dienstleistungen erbringt und einen besonderen Erfolg der PR-Leistungen nicht schuldet. Insbesondere schuldet BETTERTRUST nicht bestimmte oder eine bestimmte Anzahl von Platzierungen oder die Veröffentlichung in bestimmten Medien, sondern wird nur versuchen, diese zu erreichen.Ungeachtet dessen ist die Vergütung von der Anzahl der Platzierungen abhängig, sofern eine Anzahl von Platzierungen vereinbart wurde.

14. Mitwirkungshandlungen

Soweit die Parteien eine bestimmte Anzahl an Platzierungen vereinbart haben und diese in dem von BETTERTRUST geplanten Monat nicht vorgenommen werden können, weil der Kunde erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkommt, ist BETTERTRUST zu einem Nachholen der Platzierung in einem anderen Monat nicht verpflichtet, der Kunde hat aber die vereinbarte Vergütung dennoch zu bezahlen. Ist eine bestimmte Anzahl von Platzierungen für die Vertragslaufzeit, innerhalb eines Jahres oder eines anderen bestimmten Zeitraums, der einen Monat übersteigt, vereinbart, und führt eine von dem Kunden nicht vorgenommene Mitwirkungshandlung dazu, dass innerhalb eines Kalendermonats Platzierungen nicht vorgenommen werden können, reduziert sich die Anzahl der vorzunehmenden Platzierung anteilig und der Kunde bleibt zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet (Beispiel: Sind innerhalb von 12 Monaten 12 Platzierungen vereinbart und der Kunde verweigert für einen Kalendermonat erforderliche Mitwirkungshandlungen, reduziert sich die Zahl der Platzierungen für die 12 Monate auf 11 Platzierungen). Erbringt der Kunde für eine kürzere Zeit wiederholt Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig, ist BETTERTRUST nach billigem Ermessen ebenfalls zu einer angemessenen Reduzierung der Platzierungen berechtigt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend auch für andere Leistungen, die innerhalb bestimmter Zeiträume zu erbringen sind.

15. Freigabe

15.1        BETTERTRUST kann dem Kunden PR-Leistungen im Entwurf zur Freigabe vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Platzierungen, soweit BETTERTRUST dem veröffentlichenden Medium den Inhalt eines Beitrags unverbindlich vorschlägt.  Der Kunde ist verpflichtet, den zur Freigabe vorgelegten Entwurf sorgfältig auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Kunde erklärt die Freigabe binnen 72 Stunden.
15.2        Nach Freigabe des Entwurfs kann der Kunde eine Korrektur, einen Rückruf oder ein Unterlassen von BETTERTRUST nicht verlangen. BETTERTRUST wird sich bemühen, die verlangte Handlung dennoch vorzunehmen.
15.3        Im Falle der Verzögerung der Freigabe gelten die Regelungen unter Ziffer 3.2 und bei Platzierungen die Regelung unter Ziffer 16.3.

16.Platzierungen

16.1        Soweit BETTERTRUST im Rahmen der PR-Leistungen versucht, Platzierungen zu erreichen, sind sich die Parteien einig, dass BETTERTRUST weder Einfluss auf die Veröffentlichung und die konkrete inhaltliche Ausgestaltung hat noch Handlungen vornimmt, die eine Einflussnahme auf die redaktionelle Freiheit darstellen. Die Entscheidungshoheit über Art und Umfang liegt bei redaktionellen Inhalten bei den zuständigen Journalisten, Redaktionen und/oder Unternehmen.
16.2        Ist eine bestimmte Anzahl von Platzierungen im Einzelfall verbindlich vereinbart, besteht wegen der redaktionellen Freiheit der Medien, auf die BETTERTRUST keinen Einfluss nehmen kann, kein Anspruch auf bestimmte Platzierungen in bestimmten Medien. BETTERTRST steht, soweit vereinbart, nur insoweit für das Erreichen der Anzahl der Platzierungen ein, als sich das Nichterreichen auf die vereinbarte Vergütung auswirkt. Eine weitergehende Haftung für die Anzahl der Platzierungen ist ausgeschlossen.
16.3        Soweit BETTERTRUST eine Platzierung zu einem abgestimmten Thema oder einem im Auftragsformular genannten Thema in einem Medium anbietet, das zu den vereinbarten Zielmedien gehört oder, soweit diese nur beispielhaft im Auftragsformular vereinbart sind, in Zielmedien, die mit diesen vergleichbar sind, und der Kunde lehnt die Veröffentlichung ab oder stellt erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht bereit, z.B. durch eine nicht erteilte Freigabe, gilt die Platzierung als geleistet.

17. Nutzungsrechte, Kundenmaterialien, Freistellung

17.1        An den von BETTERTRUST erstellten Arbeiten, unabhängig davon, ob diese einem Schutzrecht unterliegen („Arbeitsergebnissen“), räumt BETTERTRUST dem Kunden, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist lediglich berechtigt, alle für die bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen. Zu einer weitergehenden Nutzung, insbesondere einer Mehrfachnutzung, Bearbeitung und Unterlizenzierung ist der Kunde nicht berechtigt.
17.2        Auf Verlangen von BETTERTRUST hat der Kunde in Textform Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung der Arbeitsergebnisse zu erteilen.
17.3        Der Kunde räumt BETTERTRUST an den Kundenmaterialien sämtliche zur Erbringung der PR-Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung und Unterlizenzierung. Der Kunde gewährleistet, zur Einräumung dieser Rechte an den Kundenmaterialien berechtigt und in der Lage zu sein. Ferner gewährleistet der Kunde, dass die Kundenmaterialien und alle weiteren zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechte Dritter verletzen (insbesondere auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften). Der Kunde stellt BETTERTRUST von Ansprüchen Dritter frei, die geltend machen, durch die Nutzung der Kundenmaterialien durch BETTERTRUST in ihren Rechten verletzt zu sein.

18. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende

18.1        Es gelten die im Auftragsformular vereinbarte Laufzeit und etwaige dort festgelegte Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung.
18.2        Ist im Auftragsformular eine feste Laufzeit vereinbart, ist eine vorherige ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
18.3        Sind im Auftragsformular weder eine feste Laufzeit noch Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung vereinbart, ist der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich kündbar.
18.4        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
18.5        Die Kündigung bedarf der Schriftform.

19.  Vergütung

19.1        Es gilt die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung. Soweit dort für alle oder einzelne Tätigkeiten keine Vergütung vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 250,00 EUR zzgl. USt.
19.2        Soweit eine bestimmte Anzahl von Platzierungen pro Quartal vereinbart ist, gilt Folgendes: Sollte BETTERTRUST in einem Quartal weniger als die vereinbarte Anzahl Platzierungen erreichen (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung), ohne dass dies auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen ist, wird BETTERTRUST die Leistungen für den letzten Monat dieses Quartals zwar abrechnen, der Kunde ist zur Zahlung der Vergütung für diesen Monat aber zunächst nicht verpflichtet. Für das laufende Quartal ist neben der vereinbarten Anzahl von Platzierungen die fehlende Platzierung des vorgehenden Quartals zu erreichen. Die Vergütung wird erst dann fällig, wenn die noch ausstehende Anzahl von Platzierungen für das vorausgegangene Quartal erreicht ist. Die Fälligkeit weiterer monatlicher Rechnungen ist abhängig von der Erreichung der vereinbarten Anzahl der Platzierungen im vorhergehenden Quartal.
Beispiel: Es sind vier Platzierungen im Quartal vereinbart. Bis Beginn April (Beginn des 2. Quartals) kam es nur zu drei Platzierungen. Die Rechnung für März wird zwar gestellt, ist jedoch zunächst nicht zur Zahlung fällig. Erfolgt im April keine Platzierung, aber im Mai eine Platzierung, so wird die Zahlung für März, April und Mai zur Zahlung fällig. Im Juni müssten dann vier Platzierungen erreicht werden. Erfolgen im Juni drei Platzierungen, so wird die Juni-Rechnung erst zur Zahlung fällig, wenn eine weitere Platzierung erfolgt.
19.3        Soweit eine bestimmte Anzahl von Platzierungen in einem Vertragsjahr vereinbart ist, ist BETTERTRUST berechtigt, etwaige fehlende Platzierungen in den auf das Vertragsjahr folgenden drei Monaten nachzuholen, soweit der Vertrag fortgesetzt wird, wenn er für einen kürzeren Zeitraum fortgesetzt wird, in der verbleibenden Laufzeit. Der Kunde ist berechtigt, eine etwaige noch zu zahlende Vergütung bis zur Erfüllung der Platzierungen anteilig zurückzuhalten.
19.4        Ist das Vertragsende erreicht und die Anzahl der Platzierungen ist insgesamt nicht erreicht, wird die Vergütung fällig, ist aber anteilig zu kürzen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Sind fehlende Platzierungen auf ausgebliebene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Kunden zurückzuführen, gelten die Regelungen unter Ziffer 3.2 und 16.3.
19.5        Soweit nach Ziffern 19.3 und/oder 19.4 eine anteilige Kürzung der Vergütung stattfindet, ist, wenn nicht eine Vergütung je Platzierung vereinbart ist, die Gesamtvergütung mit der Anzahl der vereinbarten Platzierungen ins Verhältnis zu setzen und die auf eine Platzierung entfallenden Anteil entsprechend zu ermitteln.
19.6        Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Kunden, sind die erreichten Platzierungen zu vergüten. Ist keine Vergütung pro Platzierung vereinbart, ist diese anhand der Gesamtvergütung im Verhältnis zu der vereinbarten Anzahl von Platzierungen zu ermitteln.
19.7        BETTERTRUST ist verpflichtet, sofern eine bestimmte Anzahl von Platzierungen vereinbart wurde, diese Platzierungen nachzuweisen, muss im Übrigen aber keine Tätigkeits- und/oder Zeitnachweise erbringen. Auf schriftliches Verlangen des Kunden erstellt BETTERTRUST solche Nachweise und stellt den Aufwand gesondert nach dem in Ziffer 19.1 genannten Stundensatz in Rechnung.
19.8        BETTERTRUST kann Auslagen, die BETTERTRUST im Rahmen der Ausführungen der PR-Leistungen entstehen und erforderlich sind, gegen Nachweis dem Kunden in Rechnung stellen. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen (Bahnfahrt: 1. Klasse, Flug: Economy, Hotel: maximal vier Sterne, sowie Taxifahrten) sowie Versandkosten und Fremdkosten (z.B. Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Anzeigenschaltungen und Online-Werbung). Auf Fremdkosten fällt eine Fremdkostenpauschale von 20 Prozent auf die Bruttofremdkosten an.
19.9        Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ende des betreffenden Kalendermonats, für den die Zahlung zu leisten ist per E-Mail durch Zusendung eines PDF-Dokuments und ist binnen 10 Tagen zahlbar. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt der kaufmännische Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Rechnungen werden an die im Auftragsformular genannte E-Mail-Adresse gesendet.
19.10     Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. BETTERTRUST wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
19.11     Bittet der Kunde um ein Pausieren der Leistungserbringung, führt dies nur dann zu einem Aussetzen der Vergütung, wenn die Parteien dies in Textform vereinbart haben. Die Parteien vereinbaren die Konditionen einer Pausierung im beidseitigen Einvernehmen. Eine Pausierung führt zu einem Entfallen der Leistungspflicht von BETTERTRUST, während die Leistungen pausiert sind, und zu einer entsprechenden Verlängerung der Vertragslaufzeit.

C.  BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BEITRÄGE

20.  Vertragsgegenstand

BETTERTRUST wird die Produktion entsprechend dem Auftragsformular erstellen und sie entsprechend den dortigen Regelungen auf dem dort genannten Kanal („Kanal“) veröffentlichen.
21.          Freigabe, Änderungen und Abnahme des Beitrags
21.1        Der Kunde erhält den Beitrag im Entwurf zur Freigabe und Korrektur vorgelegt. Freigaben oder Änderungswünsche sind binnen 72 Stunden an BETTERTRUST zu übermitteln.
21.2        Geschuldet ist eine Korrekturschleife. Weitere Korrekturschleifen sind nach Maßgabe von Ziffer 26.3 gesondert zu vergüten, es sei denn, der Beitrag entsprach nicht den vertraglichen Anforderungen.
21.3        Die Abnahme erfolgt auf den final getexteten, geschnittenen und vertonten Beitrag. Die Frist zur Abnahme beträgt 5 Werktage. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sich der Kunde binnen dieser Frist nicht erklärt.

22. Mitwirkung

Sagt der Kunde einen Produktionstermin aus Gründen ab, die BETTERTRUST nicht zu vertreten hat, gilt die Regelung in Ziffer 3.2 entsprechend. BETTERTRUST ist eine pauschale Aufwandsentschädigung von 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Mehraufwand nach Ziffer 3.2 ist auf die pauschale Aufwandsentschädigung anzurechnen. Ziffer 5. bleibt unberührt.

23. Nutzungsrechte, Rechte an Beistellungen, Freistellung, Senderlogo

23.1        An den nach diesem Vertrag erstellten schutzfähigen Arbeiten („Arbeitsergebnissen“), räumt BETTERTRUST dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, unwiderruflich ein einfaches, übertragbares Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Wiedergabe, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, diese Rechte an Dritter unterzulizenzieren.
23.2        Der Kunde räumt BETTERTRUST das örtlich und zeitlich unbeschränkte einfache Recht ein, Nutzungsrechte an Beiträgen an den Betreiber der Kanäle zum Zweck der Sendung und/oder Bereitstellung im Internet (Vervielfältigungsrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) einzuräumen. BETTERTRUST und die Betreiber der Kanäle sind zur Bearbeitung der Beiträge und Unterlizenzierung im erforderlichen Umfang berechtigt.
23.3        Der Kunde räumt BETTERTRUST an den Kundenmaterialien sämtliche zur Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung und Unterlizenzierung und Übertragung der Nutzungsrechte.
23.4        Der Kunde gewährleistet, zur Einräumung dieser Rechte an den Kundenmaterialien berechtigt und in der Lage zu sein. Ferner gewährleistet der Kunde, dass die Kundenmaterialien keine Rechte Dritter verletzen (insbesondere auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften). Der Kunde stellt BETTERTRUST von Ansprüchen Dritter frei, die geltend machen, durch die Nutzung der Kundenmaterialien durch BETTERTRUST in ihren Rechten verletzt zu sein.
23.5        Soweit der Beitrag ein Senderlogo enthält, ist der Kunde zur unveränderten Nutzung bei einer weiteren Verwertung des Beitrags oder von Teilen davon berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dies gilt allerdings nicht für Bearbeitungen. Der Kunde darf das Senderlogo ferner nicht unabhängig von dem Beitrag verwenden.

24.  Werbekennzeichnung, Freistellung

24.1        BETTERTRUST weist darauf hin, dass der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen sein kann und kann eine Werbekennzeichnung bereits vornehmen. BETTERTRUST ist jedoch nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob und wie die Werbekennzeichnung erforderlich ist und ob eine vorgenommene Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Kunde hat die Kennzeichnung zu prüfen und BETTERTRUST und kann ggf. eine Änderung verlangen.
24.2        Der Kunde stellt BETTERTRUST von Ansprüchen frei, die gegenüber BETTERTRUST wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Werbekennzeichnung geltend gemacht werden und erstattet BETTERTRUST die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

25. Verwertung, Änderungen

25.1        Die Verwertung des Beitrags findet über die im Auftragsformular vereinbarten Kanäle für die dort vereinbarte Dauerstatt, soweit dort nicht vereinbart für die Dauer von drei Jahren („Lizenzlaufzeit“).
25.2        Soweit im Auftragsformular eine bestimmte Anzahl oder Art von Übertragungswegen genannt ist, ist BETTERTRUST zu einer Anpassung berechtigt, wenn der eingesetzte TV-Sender seine Ausstrahlungswege einschränkt oder ändert. Der Kunde ist nur bei einer erheblichen Einschränkung der Reichweite zu einer Minderung berechtigt.

26.  Vergütung und Kosten

26.1        Es gilt die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung.
26.2        Der Kunde gerät mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit leistet.
26.3        Soweit für alle oder einzelne Tätigkeiten keine Vergütung vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 250,00 EUR zzgl. USt.
26.4        Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist BETTERTRUST nicht verpflichtet, Tätigkeits- und/oder Zeitnachweise zu erbringen.
26.5        BETTERTRUST kann eigene Auslagen oder solche von Subunternehmern, die im Rahmen der Ausführungen der Vertragsleistungen entstehen, gegen Nachweis dem Kunden in Rechnung stellen. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen (Bahnfahrt: 1. Klasse; Flug: Economy; Hotel; maximal vier Sterne; Taxifahrten), zuzukaufendes Ton- und Bildmaterial, Honorare von Fotografen oder Grafikern.
26.6        Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail durch Zusendung eines PDF-Dokuments oder einer E-Rechnung. Rechnungen werden an die im Auftragsformular genannte E-Mail-Adresse gesendet. Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. BETTERTRUST wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung darauf hinweisen.

27. Vertragslaufzeit, Kündigung

27.1        Der Vertrag endet hinsichtlich der Produktionsleistungen mit ihrer Abnahme und läuft im Übrigen für die Lizenzlaufzeit („initiale Laufzeit“). Er verlängert sich jeweils um ein Jahr („Verlängerungszeitraum“), soweit er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ende der initialen Laufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
27.2        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
27.3        Die Kündigung bedarf der Schriftform.

28. Gewährleistung

28.1        Der Kunde hat den Beitrag unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Künstlerische Differenzen, die sich innerhalb eines etwaig vereinbarten Konzepts bewegen, stellen keinen Mangel dar.
28.2        Der Kunde darf die Beseitigung eines Mangels nur dann selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn BETTERTRUST dem in Textform zugestimmt hat.